Sehr hohe Kosten und viel Stress?
Dies muss nicht sein, wenn ein im Schadensrecht versierter Anwalt eingeschaltet wird. Wir arbeiten mit Rechtsanwälten zusammen, die sich auf das Verkehrs- und Schadensersatzrecht spezialisiert haben, unter anderem mit der Rechtsanwältin Claudia Strotkamp (Heidelberg – siehe Weblink). Neben dieser Anwältin arbeiten auch noch bundesweit weitere Anwälte mit uns zusammen.
Es wurde im folgenden insoweit eine kleine Liste zusammengestellt, die als erster Denkansatz gedacht ist, und keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit erhebt noch die anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen kann. |
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I. Die Haftungsquote
Die Höhe der einzelnen Ansprüche wird bei Verkehrsunfällen maßgeblich von der Haftungsquote bestimmt. Nur wenn das Unfallopfer kein Mitverschulden trifft, liegt die Haftungsquote bei 100%. Wurden die Unfallfolgen jedoch durch das Unfallopfer mitverursacht, da beispielsweise gegen die Anschnallpflicht verstoßen wurde, kann u. U. eine Mithaftung berücksichtigt werden, wodurch sich die Höhe der Ansprüche - und zwar sämtlicher Ansprüche - um die Quote der Mithaftung reduziert. |
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II. Materieller Schaden bei Körperverletzungen
Neben dem Sachschaden ist oft die weitaus größte Schadensposition der materielle Schaden bei Körperverletzungen. Dieser kann grob in die Bereiche Gesundheitsschaden, Mehrbedarfsschaden, Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden untergliedert werden. |
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l. Gesundheitsschaden
Der Gesundheitsschaden umfasst begriffslogisch natürlich die Heilbehandlungskosten. Diese werden zwar größtenteils von der Krankenversicherung getragen, in Einzelfallen muss jedoch die gegnerische Versicherung über das Maß des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen hinaus Ersatz leisten. Auch Gesundheitsschaden sind Begleitkosten wie z.B. Attestgebühren und Fahrkosten zum Arzt. Sogar übliche Trinkgelder ans Krankenhauspersonal können erstattungsfähig sein. Ebenso werden die Besuchskosten naher Angehöriger in der Regel ersetzt. |
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2. Mehrbedarfsschaden
Der Mehrbedarfsschaden umfasst "große" Positionen wie den behindertengerechten Umbau eines Hauses als auch kleinere Positionen wie erhöhte Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser, sofern diese auf die Behinderung zurückzuführen sind. Weiterhin können unter den Mehrbedarfsschaden auch Pflegekosten und die Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug gefasst werden. Insbesondere ist es bei einer Querschnittlähmung auch üblich, dass der höhere Kleiderverschleiß durch das ständige Sitzen im Rollstuhl durch eine monatliche Geldzahlung abgegolten wird. |
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3. Erwerbsschaden
Grundsätzlich tritt der Erwerbsschadensersatz an die Stelle des nunmehr nicht oder nur in Rentenform gezahlten Arbeitsentgeltes. Jedoch können auch Schüler und Studenten in den Genuss dieses Schadenersatzes kommen. Mithin wird auch für die Zukunft geschätzt, welcher Beruf ergriffen worden wäre und was in einem solchen Beruf verdient worden wäre. |
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4. Haushaltsführungsschaden
Letztlich kümmert sich jeder Mensch in gewissen Sinne selbst um seinen Haushalt, manchmal werden auch Familienangehörige mit versorgt. All dies kann nach einer Querschnittlähmung nicht mehr in dem Maße erfolgen, wie es bisher erfolgte. Diesen Schaden nennt man Haushaltsführungsschaden. Auch dieser ist einsatzfähig, und zwar dergestalt, dass eine Haushaltshilfe von der gegnerischen Versicherung oder den Sozialversicherungsträger bezahlt wird, bzw. die hierfür nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.III. Immaterieller Schaden |
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III. Immaterieller Schaden
Eine weitere, immer mehr an Bedeutung erlangende Schadensposition ist der immaterielle Schaden, bzw. das Schmerzensgeld. Dieses wird als Ausgleich für Schmerzen und Unzulänglichkeiten bezahlt. Beim Schmerzensgeld handelt es sich um sog. Schonvermögen, das nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden muss, sondern allein dem Geschädigten zugute kommen soll. Zwischenzeitlich werden für Querschnittlähmungen im Bereich der Tetraplegie Summen bis zu ¤ 500.000,- bezahlt. Bei schwersten Verletzungen, wie Querschnittslähmungen, wird oft auch eine Schmerzensgeldrente bezahlt, hierbei handelt es sich regelmäßig um einen kleineren Fixbetrag um ¤ 250,-. |
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IV. Sonstiges
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l. Mindestdeckung
Die Mindestdeckungssumme ist derjenige Betrag, den eine gegnerische Haftpflichtversicherung im ungünstigsten Fall bezahlen muss.
Seit l. l. 2002 gelten für die Mindestdeckungssummen diese gesetzlichen Vorschriften:
• Die Mindestdeckungssumme pro geschädigter Person muss 2,5 Mio. EUR betragen.
• Bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen muss die Mindestdeckungssumme insgesamt 7,5 Mio. EUR betragen.
• Bei Sachschäden beläuft sich die Mindestdeckungssumme auf 500.000 EUR.
• Bei reinen Vermögensschäden (keine Personen- oder Sachschäden) beläuft sich die Mindestdeckungssumme auf 50.000 EUR.
In der Praxis beträgt die Haftpflichtdeckung heutzutage jedoch in der Regel zwischen 8 und 10 Mio. ¤ pro geschädigter Person. |
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3. Verjährung / Obliegenheiten
Bei einem Schadensfall treffen den Geschädigten eine Vielzahl von
Obliegenheiten, deren Nichterfüllung finanzielle Einbußen zur Folge haben kann. Auch droht bei zögerlicher Regulierung durch die Versicherer die Verjährung. Die Beratung durch einen Anwalt ist hier zwingend erforderlich. |
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2. Anwaltskosten
Die Rechtsanwaltskosten werden bei Verkehrsunfällen in der Regel auch ohne vorherige Inverzugsetzung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Die gegnerische Versicherung bezahlt jedoch die Anwaltskosten nur aus dem Betrag, den sie letztendlich reguliert (d.h. bezahlt), sodass insoweit bei einem Mitverschulden oder bei einer Zuvielforderung hier nicht alle Anwaltskosten übernommen werden. Hier springt jedoch oft eine Rechtsschutzversicherung ein, wenn eine solche vorhanden ist. |
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4. Leistungen der Krankenkasse
Nach § 116 Sozialgesetzbuch X (SGB X) gehen bei gesetzlich Versicherten im Unfallzeitpunkt alle Schadenersatzansprüche, die im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten sind, auf die Sozialversicherungsträger über. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass diejenigen Kosten, für die die Krankenkasse leistungspflichtig ist, nicht beim Schädiger geltend gemacht werden können. |