Finanzierungshilfen beim Kauf eines Kraftfahrzeuges
Grundlage für eine Unterstützung beim Kauf und der Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges für körperlich behinderte Kraftfahrer ist die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Durch die Vorschrift werden die Bestimmungen für die unterschiedlichen Träger einheitlich geregelt. |
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Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
Zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt |
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Agentur für Arbeit
Zuständig für behinderte Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben |
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Gesetzliche Rentenversicherung
Zuständig für behinderte Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben |
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Integrationsamt (ehem. Hauptfürsorgestelle)
Behinderte Berufstätige, wenn kein anderer Träger zuständig ist, z.B. bei Selbständigen und Beamten. |
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Kriegsopferfürsorge
Zuständig Für Kriegsopfer Und Wehrdienstgeschädigte |
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Träger der Sozialhilfe
Zuständig für behinderte Menschen, die in der Ausbildung sind oder einer Berufstätigkeit nachgehen, wenn keiner der vorgenannten Kostenträger zuständig ist. Oder, bei nicht arbeitenden Menschen die in die Gesellschaft wieder eingegliedert werden sollen. |
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Wichtig!
Behinderten Menschen, die sich mit dem Gedanken befassen, ein Fahrzeug zu erwerben, wird dringend empfohlen, sich zur Vermeidung von Nachteilen, rechtzeitig, das heißt vor Abschluss von Kaufverträgen, umfassend zu informieren. Informationen erhält man bei den gemeinsamen Servicestellen. Die Adressen erhält man über die örtliche Agentur für Arbeit oder der deutschen Rentenversicherung. (Gerne können Sie umfassende Information auch über uns erhalten!) |
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Mit der Kraftfahrzeughilfeverordnung werden folgende Leistungen geregelt:
--> Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
--> behindertengerechte Ausstattung
--> erlangt beziehungsweise Erhalt der Fahrerlaubnis
Die Hilfen werden als Zuschüsse, in besonderen Fällen auch als Darlehen gegeben.
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--> Weitere Informationen über den Link Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und Merkblatt |